Anzeiger für Kunde der deutschen Vorzeit (Jg. 26, 1879) by Various
16. Beschließlich sei am Donstag zuvor, wie man sie am Samstag zu nacht
3337 words | Chapter 288
gefangen, oftgedachter ihr Buol Belzabuob in ihren Mayensäß[467] zu
ihr kommen, und ihr anzeigt, man werde sie fahen, sie solle aber nit
weichen, er wolle ihnen wol helfen.
Item vorgedachte Petronilla Gortterin bekennt: Als sie sich, wie
vorstedt, in sündlichs Laster begeben, so hab desselbenmals ihr der
bös Geist ein Büx mit Salb geben und zuo iro gesagt, wann sie das Salb
an ein Steckle streich und mit denen Worten, wie er ihro dann auch
anzeigt, an ein Dannen schlahe, so kumme ein Reiff oder Hagel. Das
hab sie probiert, da sei in Gamperdona schattenhalb[468] ein kleines
Hägelein kommen, das hab aber kein Schaden than.
Damalen hab er iro auch Geld geben; hab sie nit anders vermeint, es sei
recht Geld. Da er von ihro gewest, sei es reverent nur Koth gewest.
Nachdem sei er der bös Geist nicht mehr, wann[469] noch einmal zu iro
kommen und abermals mit iro reverent der Unkeuschheit pflegen. Da sey
sie dermaßen in ein Reu gefallen, und Gott den allmächtigen so treulich
angeruffen, daß er ferner iro nit mehr zur mügen.[470]
Uff Sambstag den 5. Tag des Monats Juli, anno 97, ist zu Bludenz uffen
Tanz-Haus Malefiz-Rechten gehalten worden über fünf Weibs-Personen,
die drei under Gericht und Jurisdiction zu Bludenz gehörig, und die
zwei ins Gricht Sonnenberg gehörig, aber von wenig Kostungs wegen mit
einander für Gricht gstellt, und ist dem Herrn Vndervogt der Stab
übergeben.
Iudex: Hanns Ruedolf. Rechtsprecher: Hanns Martin, Hanns Zürcher,
Matheis Zürcher, Jörg Fritz, Bartolome Reis, Sigmund Bertoldt, Thomas
Fritz, Hanns Wolf, Anton Frey, Lukas Felix, Thoni Purtscher, Petter
Lowen, des Raths zu Bludenz.
Auf Anhörung und Vorlesung geschriebnen Bericht dieser armen
Weibspersonen, ihrer vollbrachten sündlichen Lastern, darüber rechtlich
eingeführter Klag, Antwurtt, Red und Widerred, und endlich gethanen
Rechtsatz ist mit einhelligem Urtl zue Recht erkannt: daß sie die armen
Weibspersonen vermög ihrer selbsaignen Bekenntnüß so viel gehandelt,
als daß sie ihr Leib und Leben verwirkt und den Tod verschuldt, und
sollen umb Laib und Leben gericht werden nach kaysserlichen Rechten.
Auf ferner gethanen Rechtsatz ist abermalen mit ainhelligem Urtell zue
Recht erkannt, daß sie dem Scharfrichter sollen bevolhen werden, der
sie binden, wol versorgen und hinauß füeren solle an die gewonlich
Richtstat, alda jede uf ein Laittern schmiden, dann binden, also
lebendig ins Feuer werffen, zue Bulwer und Esch[471] verbrennen,
folgends die Aeschen ins Erdreich vergraben, damit weder Leudt noch
Vih von inen nimmer mügen geschedigett werden, meniglich zue ainem
erschreckenlich Exempel und Ebenbild, sich vor diesen und andern
sündtlichen Lastern zu verhüetten.
Dieses Urtheil wurde am 5. Juli 1597 an den fünf Weibern vollzogen,
und es dürfte nicht ohne Interesse sein, schließlich auch noch die
Rechnung, welche der Vogt über die geführte Gerichtsverhandlung und
Hinrichtung gelegt hat, als eine interessante wirthschaftliche Skizze
aus der Zeit der Hexenprozesse hier folgen zu lassen.
Auszug der Ambts-Raittung[472] 1596-97. Ausgaben: Auf Malefitz.
Montag 16. Juni 1597. Zwo arme Weibspersonen, Namens Maria Manallin und
Kathrina Burkhartin des Hexens und unholden Werkhs angeklagt, beid aus
Montafun, venklich Intzogen worden.
Fl. Kr.
10 Person verzert 4 --
Als man die Weiber Geholt -- verzert 8 12
Als man mit denen Weibern widerß Montafun
herauskhommen, vorgemellte 10 Person und der Schlosser
verzert 4 24
Denen so die Weiber (einziehen) helfen für Roß
und Futter zalt 1 52
/Dienstag/ 17. Juni sind Erzelter Ursach halber
in der Herrschaft Sonnenberg Auch zwo Weibspersonen,
Petronelle Gorttrin und Kathrina Nasallin Gefenklich
intzogen worden. Verzehrt durch die darzu
verordneten Personen 4 56
Item in der Nacht als man sie venklich angenomen 1 24
Als die 4 gefangnen personen Güetlich und beinlich
befragt 4 20
/Mittwoch/ den 18. Zum Mittag Essen 12 Person 4 48
/Donerstag/ Mittag 11 personen 4 24
/Freitag/ zum Mittag Essen 13 Personen 5 12
Als man nach dem Mittag wiederßen Schloß
khomen und mit denen armen Weibern Gehandelt. 3 36
/Samstag./ Zum Mittag Essen aber mals mit
Inen die Tortur fürgenommen, durch 21 Personen
verzert 4 24
/Sonntag zu Abends/ 22. Als man des St.
Barbisch und Caspar Schlegels Weib venklich intziehn
lassen, durch 7 Personen in Nachessen verzehrt 2 48
Item: Als Sy am Sonntag In der Nacht mit St.
Barbisch Hausfraw Heraus khamen, durch die, So Sy
herausgefüerdt, verzehrt 1 28
Item: Als man Am selbig Sonntag Anna Tschugmellin,
so dann durch Kathrina Burkhartin dis Lasters
halb angeben worden, venklich intziehen wollen,
ist verzehrt worden 2 8
/Montag./ Als man die Tschugmellin heraus Gefuerdt,
zum Morgen Essen 2 24
Item: Als man des Caspar schlegels Hausfrau heraus
gefüerdt, 9 Personen zum Morgen Essen 3 36
Item: Als man am selbig Tag mit den Weibern
Güetlich und peinlich Gehandelt, ist aufgangen zum
Morgen Essen 3 36
/Zeinstag/ (Dienstag). Am St. Johanstag hat
Man abermals mit den Weibern gehandlet, haben
Ihrer 8 Person verzehrt sampt der Quart Wein, so
man mir (dem Vogt) für mein Malzeit heimbgeschickht 3 36
Auf /Donstag/ nach Johanni abermals mit den
Weibern Güetlich und beinlich Gehandlet, zum Morgen
Essen durch 18 Personen, da man Etliche aus
den Kirchspieln Montafon und Sonnenberg darzu genommen
aus Beweglich Ursach -- verzehrt 7 12
Auf /Freitag/ darnach aber Iro Wegen zum Mittag
Essen 15 Personen 6 --
Als man am selbig Tag wieder ins schloß gang
und verner mit Inen vortgefaren -- verzehrt 3 20
Auf denselbig Tag hat man den Stadt- und Stubenknecht
Gebraucht, haben verzehrt -- 40
/Samstag/ ist deßhalben gehandlet, ist durch 11
Personen verzehrt worden 4 24
Als man den 28. die Elßbeth Thünserin (Dünserin)
Thomas Flikhens Weib aus Braz, so durch Ir
aigene schwester Barbara Thünserin dis Lasters halb,
angeben worden, Venklich intziehen wollen, ist am
Abend, als man sie aus Braz heraus (führen) wollen,
verzehrt worden 3 32
/Sonntag/ 29. Als man des Flikhens Hausfrau
ins Gefenkhnuß über Antwurtet, ist durch 11 Personen,
so sie haben geholfen, fach und venglich[473]
herauszuführen, aufgangen 4 24
Am selbig Sonntag, als wir der armen Weiber
halb zu schaffen gehabt, das Morgenmal 1 36
Selbig Tag zum Nachtrunkh 1 12
/Montag den letzten./ Mit den armen Weibern
abermaln peinlich procediret 4 48
/Zinstag/ abermals mit den armen Weibern gehandlet 5 4
/Freitag/ den 4. Juli. Dem Gerichts-Waibl
und Stattknecht Etwas Rüstung zu dem Hochgericht
auf die Richtstatt hinaus geordnet, so sie verzehrt -- 36
/Samstag/ 5. Als man die 5 Armen Weiber Namens:
Katharina Burkhardtin, Maria Manallin genannt
schellerin, Barbara und Elsa Dünserin zwo schwestern
und Petronella Gorttrin Irer verwürkhung und sindtlich
Lastern halb Malevitz Rechtens Gehalten, und
Si kaisserl. Rechtn nach Hinrichten lassen, ist zur
Morgensuppen von Etliche Gerichts-Leudt, so von
verne Herzu kommen, und 12 Hütter verzehrt 3 8
Am gehaltnen Malevitztag zum Morgen Essen,
ich (Vogt) und 12 Richter, 4 Briester, 12 Hüter,
Gerichtsdiener und Schlosser, Schnochler 44 Mäler 17 36
Auf /Montag/ d. 7. ist abermals mit Tschugmellin
und Nassallin Alles Ernstes peinlich Ghandlet worden.
Zehrung für 12 Personen 4 48
Zum Nachdrunckh aufgangen 1 24
Item: durch die Hüetter, so die armen Weibsbersonen
tag und Nacht verwardt, da Irer 4 sein
müessen, da Si (die armen Weiber) mit der Thorthur
dermaßen zerstrekht worden, daß man Sie Etzen[474]
muessen, also durch Sy (die Huetter) verzehrt worden
samt Etlichen Wein, so die armen Weiber braucht,
wie dann durch mich, auch den Landamman und den
Statt- und Landschreiber 63 58
Vom 19. Juli bis 4. augustj den Hüettern alle
Tag eine halbe Maß Wein 1 25
Lohn den Huettern vom 17. Juni. bis 11. Juli 8 20
Andere, so die armen Weiber 8 Tag und Nacht
haben helfen verwaren 1 36
Die 3 armen Weiber Burkhartin Manallin und
Gorttrin seynd vom 17. Juni bis 5 Juli im Gevenkhnuß
gelegen, thuot 19 Tag, für jede Ir underhaltung
Tag und Nacht 8 kr. thuot 7 36
Der beiden Schwestern Dünserin Underhaltung
Tag und Nacht pr. 8 kr 2 4
Item die 3 andern Weyber, so auf Angeben der
Abgethanen[475] Armen Weiber aus bösen verleumben
Venklich Intzogen und Aber über die angewandte und
fürgenommene Thortur und Allen Ernst nit bekehnen
wollen, und unschuldig befunden worden, Unterhaltung
44 Tag a 8 kr. 12 40
Für Thom Glarner, welcher vom 19. Juli bis 4.
aug. der Anna Tschugmell aufgewartet 2 16
Stadt und Landschreiber, Hausknecht, gsind 7 22
Item: dem Wolf Layner dem Schmidt um Ein
Ex, Ein Hawen, schuflen und feurhagen zum Brand
zu Gebrauchen 1 8
Umb Strew In die Gefenkhnusse und zum Brand
zu Gebrauchen 1 48
Dasselbig Strew Ins schloß und auf die Richtstadt
zu traghen -- 16
Item Umb Holz Zum Brand, auch dasselbig zuescheitten
und auf die Walstadt[476] zu fuiren 2 24
Ein Wagen, die armen Weiber darauf auf die
Walstadtzu fuiren 1 12
Von dem Scharfrichter Maister Christof Hiert von
Biberach-Auen samt sainen Glaidsbotten und Gehilfen,
als Meister Jakob Scharfrichter von Bregenz und noch
seinen ainen Vettern, so Ime haben geholffen die 5
armen Weiber zu Richten. Von Anfang als 16. Juni
bis 10. Juli verzehrt worden 110 48
Bemelter Meister Christof Besoldung 24 Tag 48 --
Von Biebrach herein 3 Tag und Wieder hinaus
3 Tag 12 --
Item von Solichen 5 Personen zu Richten, von
Jeder 10 fl. 50 --
Von den 5 Personen auf die Richtstatt hinaus zu
füren 8 --
Für die Zerung von Haus und wieder Haimb 14 --
Seinem Glayds-Botten von Biberach seinen verdienten
Lidlon 3 28
Die Summa aller Ausgaben für die 8 Weiber,
darunter 5 verbrennt worden, macht 508 13
Angesichts dieser höchst respektabeln Inquisitionskostenrechnung
kann man sich eines entsetzlichen, ja schauderhaften Gedankens
nicht erwehren: es möchten alle diese Opfer nicht allein durch den
herrschenden Wahn einer irregeleiteten Bevölkerung, sondern vielleicht
auch durch die Habsucht und den Eigennutz der Gerichtspersonen zu Tode
gerichtet worden sein. Der Vogt sowohl, als das ganze eigentliche
Gerichtspersonal war nämlich nur kärglich besoldet, die Geschworenen
und Geistlichen waren gar nicht besoldet; alles genoß aber über die
Dauer eines solchen Prozesses freie Zehrung, von welchem Rechte dann
auch, wie man sieht, kein spärlicher Gebrauch gemacht wurde. Die
eigentlichen Emolumente dieser Personen begannen somit erst mit dem
Zeitpunkte des Beginns der Hexenprozesse, wonach es erklärlich ist,
daß es im Interesse der Gerichtspersonen lag, so viele Hexenprozesse
als möglich zu Stande zu bringen. So konnte es kommen, daß solche
Hexenprozesse, deren im 16. und 17. Jahrhunderte eine bedeutende
Anzahl zu Bludenz geführt wurde, den größten Theil der Einnahmen aus
der Herrschaft verschlangen, ja daß die Gerichtskosten in einzelnen
Jahren so groß waren, daß der Landesfürst dem Vogte /noch eine Summe
schuldig wurde/. --
Zum Schlusse noch ein beherzigenswerthes Wort: Die Zeit der
Hexenprozesse im wahren Sinne des Worts ist nun längst dahin, und wird
wol, so Gott will, nie wiederkehren. Der Hexenglaube selbst, die Wurzel
der Hexenprocedur, ist aber noch keineswegs ausgestorben, -- davon
wissen die Gerichte zu erzählen. Wenn aber ein Uebel mit der Wurzel
ausgerottet werden soll, so gilt es vor allem, diesem Hexenglauben
nachdrücklichst auf den Leib zu gehen. Dies geschieht wohl am besten
und wirksamsten schon in der Schule, wie dies schon Ende des vorigen
und zu Anfang dieses Jahrhunderts von aufgeklärter geistlicher Seite
richtig erfaßt worden ist. In dieser Zeit, wo unter dem fortwährenden
Kriegsgetümmel der Glaube an Hexen und Gespenster noch stark im Schwang
war, erschien mit Bewilligung der hohen geistlichen Obrigkeit als
Gegengift ein längst vergessenes und vergriffenes Schriftchen aus
geistlicher Feder: „Hexen- und Gespenstergeschichten, ein geschriebenes
Lesebuch zunächst für die deutschen Schulen, dann auch für alle große
und alte Kinder in der Stadt und auf dem Lande“ (Meersburg u. Rottweil
in der Herder’schen Buchhandlung, 1806); und der hohe geistliche
Würdenträger, welcher es mit folgenden Worten: „Möge dieses treffliche
Büchlein unter dem christlichen Volke dieses Bisthums recht viele Leser
finden und von Seelsorgern und Schullehrern nach der edlen Absicht
des Verfassers benutzt werden, dann wird das Reich der Hexen und
Gespenster allmählich zerfallen, sie werden aufhören die Phantasie zu
verfinstern und die Herzen zu beunruhigen“ einleitete und befürwortete,
aber auch sonst, wie in Konferenzrezessen (zu vgl. Mittheilungen über
die Verwaltung der Seelsorge etc. 1. Bd. Augsburg bei Schlosser,
1838) gegen den Volksaberglauben als den „fruchtbaren Vater der
Unsittlichkeit und menschlichen Elends“ zu Felde zog, war kein anderer,
als der edle /Wessenberg/. Ein anderer, nicht minder edler Mann,
der unvergeßliche Jugendschriftsteller Christoph Schmid, ließ ebenfalls
in seinen Schriften keine Gelegenheit vorübergehen, den unseligen
Hexenglauben zu bekämpfen.
* * * * *
/Anmerkung./ Der damalige Scharfrichter von Biberach, einer von
Bludenz ca. 24 Wegstunden entfernten schwäbischen Reichsstadt muß ein
besonders geschickter Mann gewesen sein. In dem a. 1596 in Eßlingen
anhängig gewesenen Hexenprozesse gegen Walburga Hoppenhaus ließ man
ihn ebenfalls als einen in Hexensachen besonders gut erfahrenen Mann
kommen. Er untersuchte die Hoppenhaus, ob sie keine verdächtigen
Zeichen an sich habe; er sagte u. A., wenn man ein solches Zeichen
(Muttermal) finde, dürfe man nur hineinstechen; empfinde dann das Weib
keine Schmerzen, so sei sie eine Hexe. Er sprach ihr auch vielfältig
zu, die Wahrheit zu gestehen, da sie ja doch überwiesen sei. Zuletzt
erklärte er aber bei seiner Seele Seligkeit, sie seie keine Unholdin,
worauf er mit einem Lohne von 30 Goldgulden und von 2 fl. für seine
Gattin abzog und die vermeintliche Hexe freigelassen wurde. -- Die
lange Anwesenheit des Meisters von Biberach hatte darin ihren Grund,
daß der Scharfrichter, Nachrichter, auch der Foltermeister war, und
eine grausame Ironie des Schicksals fügte es, daß dieselbe Hand, die
den armen Gefangenen mit den Qualen der Tortur folterte, sich ihm auch
heilend nahen sollte; der Scharfrichter war zugleich -- der Arzt der
Gemarterten. Nach überstandener Tortur „ränkte und schmierte“ er die
Glieder wieder ein, salbte und verband seine Opfer. --
/Ulm./ /Beck./
FUSSNOTEN:
[458: Aussage. Schmeller I, 869.]
[459: gefänglich eingezogen.]
[460: wiederholt, oft.]
[461: gereuet.]
[462: vergangen.]
[463: Mulde.]
[464: Reif, Frost.]
[465: Bergespitze.]
[466: gezwungen.]
[467: Frühlingsbergweide.]
[468: auf der Schattenseite, gegen Norden. Schm. II, 482.]
[469: außer.]
[470: wol „zue mügen“, beikommen mögen.]
[471: Asche]
[472: Rechnung.]
[473: fah- und fänglich (v. fahen = fangen), alliterierende Formel.]
[474: zu eßen geben, füttern.]
[475: hingerichteten.]
[476: Richtplatz. Schm. II, 883.]
Eine Christbescherung im Jahre 1619.
/Verzeichnus des Kindleinbescherns./
Erstlich den /Christoff/[477] ein goltgulten[478] vnd ein
halben gultten groschen vnd ein neies gleidt von hollendischen
dammascket;[479] mehr ein bar schuch vnd ein halb dutzet
fatzennedtlein[480], ein waxstock, leckichla[481] ein 1/2 dutzet, ein
[Symbol: Pfund] kesten,[482] ein dutzet bendlein in kragen, ein bar
handtschuch.
Anna Sabina[483]
ein vngeweßertn schamlotten[484] rock -- hab ich für ein stück
schamlott geben 13 fl. -- vnd ein dopeltaffet schurtzfleck vnd ein
daffetes bristlein[485]; mehr ein spar drihlein[486] vmb 30 kr. vnd
schwartz attlese zepf vnd 2 kupferne dortnschertla[487] vnd ein
waxstock.
Wolff[488].
Ein bomesines[489] kleidt vnd 4 Elen zennle[490] hoßen bender, ein
bar schuch vnd ein halb dutzet nestel[491] vnd ein halb dutzed
fatzennedlein, ein schlangen in ein bixla vnd ein Campasten[492] wie
ein hirsch, ein waxstöck, ein meßer.
Matties[493].
Eein bomessines klaidt vnd 3-1/2 Eelen zendeltorde hosenbender, ein
bar schuch, ein halb duttzet nestel vnd ein halb dutzed fatzennedlein,
ein schlangen in ein bixla, ein waxstöckla, ein schreibzeig, ein lauten
Compasten, bapir, rodte dincken[494] ein pfeiffen.
Johannes[495].
Ein bomesines klaidt vnd 3 Eelen zehnlene hoßenbender], ein bar schuch,
ein sailfarer[496] vmb 6 kr., ein halb dutzet fatzennedlein vnd (ein)
halb dutzet nestel, ein waxstock, bapir, meßer, pfeiffen.
Werbelein[497].
Ein rock von fürtrott[498] vnd ein bristla vnd fleck[499] von ein
geichelten[500] zeich; ein bar meßerlein vmb 1 fl., stiffel vnd
bandtofl, ein große docken, wigen sampt aler zugehöring vnd ein hennßla
buben[501] in einer schauben -- in allen für den henßla] zalt 1 fl. 30
kr. -- schreibzeig, lienial, ein einmalleins, psaltter, ein bettbuch,
-- ein spinradt, ein kuchen schisel, heffen, grichla,[502] schaln,
kupfern flasch, scheffla, 3 beckla, waxstöckla, silberne löffel.
Marie Saleme[503]
Ein rock von fürtrott vnd bristla, fleck von ein geichelten zeich,
ein docken, ein Cattechismius, grifel, waxstock, ein wegnla,[504] ein
schachtel, ein schwartze berlene ketten, stiffel.
Anna Maria[505].
Ein bristla, fleck, ein armkörbla, ein geigen, daffel, henßla buben,
stiffelein, zucker.
Catterina[506].
Ein docken, ein armkörbla, ein schönes sparthrülein, ein rock vnd
bristla vnd fleckla, schloderlein[507].
/Verzeichnus des kindlein beschernens/ (_so_).
Item der köchin 3 fl.
vnd ein görttel, da für geben 14 batzen
Ittem ein schechtelein zum gelt 6 kr.
mehr für faden, weck, leckichla, nis (Nüsse) vnd anders 15 kr.
Suma 4 fl. 17 kr.
Der kendtsmagt 3 fl.
vnd für 3 elen duch 1 fl.
für ein schachtel zum gelt 6 kr.
mehr für faden, weck, leckichlein, nis 15 kr.
Suma 4 fl. 21 kr.
Der Elisaweht 3 fl.
vnd ein gemahlte strickschachtel 30 kr.
vnd ein vbersilberter gortel 14 batzen
mehr für faden, weck, leckichla, nis vnd anders 14 kr.
Suma 4 fl. 40 kr.
Der knecht 3 fl.
vnd ein bar handschuch 12 batzn
vnd für ein thrülein zum gelt 9 kr.
mehr für lecküchlein, weck, nis vnd andere laperey[508] 15 kr.
Suma 4 fl. 12 kr.
Den petter ein spanischen kragen 2 fl.
ein hartuch, 6 fatzennehtla, achelein[509] an kregen 1 fl.
ein schreib zeig 30 fl.[510].
Vorstehende Aufzeichnung ist einer Papierhandschrift des 16. und 17.
Jahrhunderts in der Bibliothek des germanischen Museums (Nr. 20,805)
entnommen. Dieses Buch (in altem Einband von gelbem Schweinsleder
und drei braunledernen Riemen, deren mittlerer mit einer Schnalle
zum Verschließen versehen) umfaßte ursprünglich 224 gezählte Blätter
in Quart, von denen jetzt nur noch 134 erhalten sind. Es befand sich
in den Händen des Dr. med. Hieronymus Münzer zu Nürnberg († 27. Aug.
1508; s. Will, Gelehrten-Lexikon II, 688), der es meist dazu benützte,
seine Geldgeschäfte darein einzutragen. Blatt 1 r. findet sich ein
Register über diese Aufzeichnungen, welche sich nur noch auf 41 Seiten
erstrecken. Auf Bl. 111 f. berichtet er über sich und seinen Bruder (s.
den folgenden Artikel), sowie Bl. 87 über seinen Schwiegersohn Hieron.
Holzschuher (s. Biedermann, Tab. CLXXIII) und Bl. 124 r. über eine
außereheliche Tochter, die er mit der Amme seiner Enkel gezeugt haben
sollte; (s. d. folg. Art.)
Später kam dieses Buch in den Besitz der Wittwe des Christoph
Löffelholz von Colberg († 20. Jan. 1619), welche es vom Jahre
1619 bis zu ihrem Tode (1621) zum Eintrag ihrer Einnahmen (Blatt
83v.-85) wie auch verschiedener haus- und landwirthschaftlicher
Ausgaben (Bl. 13r.-22r.) und des oben abgedruckten Verzeichnisses von
Christgeschenken für ihre 9 Kinder (s. Biedermanns Tab. CCCXXXB u.
CCCXXXIA) und 5 Dienstboten (Bl. 130f.) benutzte. Sie hatte dasselbe
wol von ihrer Mutter, Magdalena Harsdorfer, geb. Holzschuher, einer
Enkelin des genannten Hieron. Holzschuher, ererbt. Weitere Einträge,
die letzten, sind um das Jahr 1624 gemacht, und zwar: Blatt 26v. ff.
„Memoriale der Begrebnus des Parfuser Closters zue Nürnberg“, -- eine
Abschrift des alten Todtenkalenders, den Oetter in seiner histor.
Bibliothek II, 35-62 hat abdrucken laßen, der aber hier ausführlicher,
theilweise mit beigefügten Wappen und mit Ergänzungen aus einer anderen
Abschrift (Bl. 48 u. 60), wie auch mit alphabetischem Register (Bl.
48v.) gegeben ist; Bl. 49 und 50: „Genealogia der Herrn Im Hoff zu
Nürenberg. Anno 1624“, (leider nicht fortgesetzt); Bl. 58: „Auß dem
Tucher Buch“, (nur wenige Zeilen über die Imhof); Bl. 113v. f. „Extract
aus der Haller stambuch. Anno 1625.“
/Nürnberg./ /Dr. Frommann./
FUSSNOTEN:
[477: Christoph Löffelholz war geboren 12. Decbr. 1601, also damals 18
Jahre alt.]
[478: Der /Goldgulden/ galt im Jahre 1620: 2 fl. 30 kr., der
Silbergulden, auch Reichsgulden, /Guldengroschen/ und Guldenthaler
genannt: 2 fl. Schmeller, bayr. Wbch. I, 899 f.]
[479: Damast, ital. damasco, geblümtes Seidenzeug aus Damascus.]
[480: Fazinett, Fazilett (v. ital. fazzoletto), Taschentuch; vgl.
Anzeiger 1879, Sp. 315, 9.]
[481: /Leckkuchen/, umgebildet aus Lebkuchen (mittelhochd. lebekuoche,
v. mittellat. libum), auch Lebzelten. Schm. I, 1409.]
[482: Ein Pfund Kastanien, (mhd. kestine, kestene, aus lat. castanea,
von der Stadt Castana).]
[483: Sie war geboren 24. Juli 1603]
[484: Schamlot, franz. camelot, chamelot, ein Kleiderstoff,
ursprünglich aus Kameelharen gefertigt, jetzt meist halbwollen. Grimm,
Wbch. V, 96.]
[485: /Brüstlein/, weibliche Brustbekleidung, Mieder, Leibchen.]
[486: /Spartrühlein/, Sparkästchen, Sparschachtel; zu Truhe, vgl.
Anzeiger 1879, Sp. 314, 1.]
[487: /Schart/, m., kupferner Tiegel, um Torten, Pasteten, Gugelhopfen
etc. darin zu backen. Schm. II, 470.]
[488: Er war geboren 1605.]
[489: /bomesinen/, aus Bombasin, einem baumwollen-seidenen Zeug
(mittellat. bombacinus, von bombax, Baumwolle) gefertigt.]
[490: /zennlen/, Adj., aus zendelen (zendâlîn) assimiliert, von Zendal,
Zindal, auch Zendat, eine geringe Sorte Tafft (mittellat. cendalum,
cindalum, v. griech. σίνδων), Zindel. Zu /Zendeltort/ vergl. Schm. II,
Reading Tips
Use arrow keys to navigate
Press 'N' for next chapter
Press 'P' for previous chapter