Anzeiger für Kunde der deutschen Vorzeit (Jg. 26, 1879) by Various
15. Jahrh. (Leipzig, 1855, S. 6 ff.) und Gerh. v. /Zezschwitz/:
3104 words | Chapter 232
System der christlich kirchlichen Katechetik, II. Bd. 1. Abth. (Leipz.
1864, S. 329 ff.) allgemein bekannt. Eine Menge altlateinischer und
deutscher Auslegungen und Text-Ueberlieferungen waren in Luthers
Erinnerung, und es kennzeichnet ihn geradezu die Berücksichtigung
dieser sachlichen wie sprachlichen Traditionen als den wahren Volks-
und Kirchenschriftsteller. Den Nachweis freilich zu führen über die
Quellen, aus denen Dr. Luther geschöpft, und alle die Werke bestimmt
zu bezeichnen, an die er sich mehr oder weniger eng angelehnt hat,
ist nicht leicht, schon wegen der Menge und der dermaligen Seltenheit
vieler der in Frage kommenden Werke. Dem Zufalle mußte und muß noch
jetzt Vieles überlassen werden.
Zufällig bin ich nun auf ein Buch gestoßen, in dem sich schon zwei
Stücke aus dem kleinen Katechismus finden, die man bisher immer als
Luthers eigenste Produkte angesehen hat, nämlich: die Gebete, welche
Luther, mit den biblischen Stellen: Psalm 145, 15-16 und 106, 1. 147,
9-11 vereint, dem Katechismus einverleibt hat unter der Ueberschrift:
Wie ein Hausvater sein Gesinde soll lehren das Benedicite und
Gratias sprechen (Quo pacto patresfamilias suam familiam etc.[371].
In dem 4 unsignierte Blätter umfassenden Drucke: Εισαγωγη προς των
γρβμματων ελληνων || Elementale introductoriū In Idioma Graecanicū“,
welchen der in der Geschichte des griechischen Unterrichts in
Deutschland höchst bedeutungsvolle, humanistische Jurist Nicolaus
/Marschalk/ aus Roßla in Thüringen (daher „Thurius“ genannt)
als Professor zu /Erfurt/ im Jahre 1501 oder 1502 als Hilfsbuch
für den ersten griechischen Unterricht erscheinen ließ[372], stehen
als vorletztes[373] Lesestück (Bl. 3b-4a) unter der Ueberschrift:
„Benedictio Mensae || ευλογια τραπεζης“[374] folgende zwei Gebete:
„Benedic nos domine et tua dona. quae de largitate tua sumus sumpturi
per Christum dominum nostrum. Amen.“ --
„Agimus gratias tibi omnipotens deus pro universis tuis in nos
beneficiis qui uiuis et regnas in saecula saeculorum. Amen.“
Unter dem rothen lateinischen Texte ist mit schwarzer Schrift der
entsprechende griechische gedruckt. Diese beiden Gebete stimmen bis auf
unbedeutende Abweichungen in der sprachlichen Form[375] und bis auf die
Erweiterung der Anrede[376] wörtlich mit denen im Katechismus überein.
Es fragt sich nun, woher hat Dr. Luther diese Gebete genommen? Sind
sie ihm, der im Sommerhalbjahr 1501 in Erfurt inscribiert wurde und
sich nach väterlichem Willen zu einem Rechtsgelehrten ausbilden sollte,
durch Marschalk bekannt geworden, durch diesen Juristen, der mit
Maternus Pistoris damals zu Erfurt die Humaniora in Epoche machender,
anregendster Weise vertrat? Oder hat er sie erst später kennen gelernt?
Oder endlich hat er sie und hat sie vielleicht Marschalk selbst aus
einer älteren mündlichen oder schriftlichen Quelle geschöpft? Und aus
welcher? Ich vermag leider z. Z. nicht, die Frage zu entscheiden,
da ich weder für Luther, noch für Marschalk eine andere Quelle mit
völliger Sicherheit, nachweisen kann.
Eins bemerke ich aber doch. Daß die Gebete Dr. Luthern nicht originell
zugehören, ist nach dem Vorausgehenden nicht zu bezweifeln. Dieselben
aber Marschalk zuzuschreiben, dagegen machen sich Bedenken geltend.
Das Introductorium Marschalks ist bis auf die Schlußpartieen nichts
als ein nur wenig veränderter Abdruck des griechischen Elementarbuchs,
welches Aldus Manutius als Anhang zuerst seinem ersten Drucke, der
Ausgabe des Compendiums der griechischen Grammatik des Lascaris, im
Jahre 1495 und dann im Verein mit einer „Introductio perbreuis ad
hebraicam linguam“ seinen Rudimentis gram. lat. ling. im Jahre 1501
beigegeben hatte (s. Anm. 2). Nur die beiden letzten Lesestücke des
Introductorii: die Benedictio mensae und die Dicteria (s. Anm. 3),
sind nicht aus Manutius abgedruckt, der an ihrer Stelle „Aurea carmina
Pythagorae“ und „Phocylidis poema admonitorium“ bietet. Hat nun
Marschalk alles Uebrige einem anderen Autor entnommen, so liegt eine
gleiche Vermuthung auch für diese beiden letzten Stücke nahe. Dafür
spricht auch der Umstand, daß die von Manutius mit doppelsprachigem
Texte publicierten Lesestücke, abgesehen von den letzten beiden,
inhaltlich ganz /bekannte/, von den Kindern frühzeitig angeeignete
Stoffe sind, die in pädagogisch correcter Weise verwendet werden, um
den Kindern die ihnen noch unbekannte fremdsprachliche Form schneller
anzueignen, zu appercipieren. Das Gleiche scheint der Fall zu sein
mit den von Marschalk beigefügten Tischgebeten. Außerdem ist es
ziemlich unwahrscheinlich, daß der Jurist und Humanist Marschalk eigene
Tischgebete gefertigt und sie dann zur Erleichterung des griechischen
Unterrichts habe drucken lassen. Ich möchte daher diese Gebete für
älteren Datums halten, für alte in Klöstern oder Gelehrtenschulen
angewandte religiöse Formeln. Vielleicht hat sie Marschalk aus dem
/ersten/ Theile der Rudimenta Grammatices Latinae Linguae des Manutius
entlehnt, der die Elemente der /lateinischen/ Grammatik behandelt. Hier
finden sich nämlich nach einer kurzen Belehrung über die Buchstaben und
einigen Buchstabier- und Syllabierübungen mehrere religiöse Lesestücke
in latein. Sprache: Ave Maria, Pater noster, Symbolum, Decem praecepta,
Salue Regina, Initium Euangelii secundum Joannem, Psalmus alternis
dicendus, darauf latein. Morgen- und Abendgebete und Tischgebete („ad
benedicendam mensam“), und zwar zunächst: „Ante prandium“ und „Post
prandium“, dann „Ante coenam“ und „Post coenam“. Das Gebet: „Ante
prandium“ (Bl. a 4b) lautet in seinem Anfang: „Benedicite. Oculi omnium
-- imples omne animal benedictione. Gloria patri et filio... Κύρι᾽
ἐλέησον Pater noster ... Benedic domine nos“ etc. -- ganz so wie bei
Marschalk. Ebenso bilden die Worte: „Agimus tibi gratias“ etc. bei
Manutius die Mitte des Gebetes „post prandium“, welches beginnt: „Tu
autem domine miserere nostri. Deo gratias. Confiteantur“ ... (Bl. a
4b). Sonach hätten wir, wenn sich diese Tischgebete nicht in der Zeit
vor 1501 für Deutschland etwa aus Wiener, Münchener oder St. Gallener
Handschriften[377] nachweisen lassen, zunächst /Italien/ als das
Heimatland der sogenannten Lutherischen Tischgebete anzusehen.
/Nach/ Marschalks Indroductorium begegnen wir den Gebeten
in Deutschland in /lateinischer/ Sprache und griechischer
Uebersetzung (die nach Obigem wol zuerst Marschalks Werk war) zu
wiederholten Malen und zwar in den verschiedenen Ausgaben des
„Elementale Introductorium in Idioma Graecanicum“, u. A. in der 1511
zu /Wittenberg/ in officina Jo. Gronenbergii gedruckten und
von Herm. Trebellius erweiterten Ausgabe[378]. In /deutscher/
Sprache habe ich die Gebete schon vier Jahre vor der Abfassung und dem
Erscheinen des kleinen Katechismus gefunden. Die für die Geschichte des
Elementarunterrichts wie für die Geschichte der Katechetik wichtige
Schrift: /Eyn Boͤkeschen vor de leyen vnde kinder..../ die von
Justus Jonas 1525 verfaßt sein soll, bis zum Jahre 1529 jährlich
neu aufgelegt wurde und mir in der bis jetzt vergebens gesuchten
ersten Ausgabe: „Wittemberch 1525“, vorlag[379], enthält nach den 10
Geboten, dem Glauben und dem Vaterunser mit Auslegung „Dat benedicite
vnde gratias“ in folgender Zusammensetzung: „/Dat Benedicite./
Psalm cxliiij Aller ogen waren... mit wolgeuall. Vader vnse etc. (Bl.
B 3^a). /Dat bedt/ Here Godt hemmelsche Vader segne vns vnde
desse dyne gaue... /Dat Gratias/ Dancket dem heren.... Vader
vnse. /Dat bedt/ (Bl. B 3^b) Wy dancken dy here God vader doͤrch
Ihesum....“. Das ist genau schon der Wortlaut, in dem die Gebete später
in Luthers Katechismus übergegangen sind! Die Ueberschrift: „/Dat
bedt/“ führt sie als einen bekannten und fixierten Stoff ein. Woher
hat ihn nun Dr. Luther entnommen? Zunächst aus dem Laienbüchlein?
Wahrscheinlich. Aber wer hat die einfachere Form, die wir bei Marschalk
kennen lernten, zu der volleren im Laienbüchlein (oder, wie es auch
heißt, in der Laienbiblia) erweitert? Hat dabei die ähnliche, vollere
Form aus den Rudimenten des Manutius zu Grunde gelegen? Vielleicht
vermag ein Leser dieses Blattes Auskunft zu geben.
/Plauen/ im Vogtlande. /Joh. Müller./
FUSSNOTEN:
[371: Siehe den lat. Text in /J. T. Müller/: Die Symbol. Bücher der
evang.-luth. Kirche (Stuttgart 1860, 2. Aufl.), S. 367 f. -- Die zwei
Gebete beginnen im „Catechismus deutsch“ also: „Herr Gott, himmlischer
Vater, segne uns und diese deine Gaben“ etc. „Wir danken dir, Herr Gott
Vater, durch Jes. Christ. unsern Herrn für alle deine Woltaten“ etc.]
[372: Vergl. über Marschalk (geb. 1470, 1500-1502 in Erfurt, dann
in Wittenberg am Hofe Joachims I. v. Brandenburg, hierauf Professor
in Rostock, † 1525) besonders: Chr. /Schoettgenii/ Opuscula minora
historiam Saxonic. illustrantia (Lips. 1767) p. 339-52. /F. W.
Kampschulte/: Die Universität Erfurt, I (Trier 1858) S. 52 ff. /O.
Krabbe/: Die Universität Rostock (1854), S. 281 ff. -- Mir liegt von
dem Introductorium ein der Orthographia Marschalks (1501 Erphord.)
angebundenes Exemplar der Bibliothek zu Dresden vor. Orts-, Jahr- und
Druckangabe fehlt. Am Schlusse der dazu und mit dem Introductorium
zusammengehörigen „Introductio ad litteras hebraicas“ stehen aber als
einzige Namensangabe und Empfehlung, welche sich im ganzen Buche außer
einem kurzen Vorwort des berühmten Venediger Druckers Aldus Manutius
zu diesem seinem hebräischen Elementarbuch findet, ein lat. Distichon
/Marschalks/ „de Laude litterarum hebraicarum“ und ein griech. mit lat.
Uebersetzung „de laude litter. graec.“ -- Da die mit dem Introductorium
ein Werk bildende „Introductio perbreuis ad hebraicam linguam“ den
Aldus Manutius zum Verfasser hat und erst als Anhang der im Februar
1501 gedruckten Aldi Manutii Rudimenta grammatices latinae lingua (Ex.
in München) erschienen ist (vergl. Fr. Ad. /Ebert/, Allg. bibliogr.
Lexic. Leipzig 1821 u. 30 sub Nr. 12984 u. 11735), so kann Marschalks
Abdruck dieses hebräischen Elementarwerkchens nicht vor /Ende/ des
Jahres 1501 ausgegeben sein, vielleicht 1502. In die Zeit des Erfurter
Aufenthalts (bis 1502) und der dasigen graecophilen Thätigkeit
Marschalks gehört das Buch wol sicher. -- Schon im October 1501 war mit
demselben Titel: „Εἰσαγωγη“ etc. ein kürzeres Schriftchen „expressum
Erphordiae per Lupambulum οινοχοον alias Schencken“ von Marschalk
herausgegeben worden, welches denselben Stoff wie das obige enthielt,
ausgenommen die Lesestücke (s. Anm. 3). Exempl. in Leipzig. Vergl.
/Graesse/, Trésor des livres rares etc. Tome II [1861], p. 467.]
[373: Voraus gehen, nach einer kurzen Zusammenstellung und Eintheilung
der griechischen Buchstaben, Abbreviaturen und Colligaturen und
Accente, folgende Lesestücke: Oratio dominica, Salutatio angelica (Ave
Maria), Symbol. apostolic., Euangelium Joannis (d. i. Joh. 1, 1-14),
Salut. angel. (Salue regina). Das letzte Lesestück bilden „Dictoria id
est prouerbia septem sapientium metrice.“ Alle Lesestücke sind „graece
et juxta latine“ gegeben, jener Text schwarz, dieser roth gedruckt.]
[374: Nach dem Titelblatt sollte über dem zweiten Gebete die
Ueberschrift: „Gratiae post mensam“ stehen.]
[375: Bei Luther ist benedicere mit dem Dativ construiert und statt der
Conjug. periphrast. das Praes. „sumimus“ gebraucht.]
[376: Statt „domine“ hat Luther: Domine Deus pater coelestis, und
statt „omnipotens deus“ hat er: Domine Deus pater, per Jesum Christum,
Dominum nostrum.]
[377: Die Züricher Antiquar. Mittheilungen III, 105-16, in denen
/Keller/ Benedictiones ad mensam aus alten (XI. Saecl.) St. Gallener
Hdschen. mittheilt, habe ich nicht einsehen können.]
[378: Beschrieben in der Notitia Bibliothecae Scholae Dresdensis
Crucianae bei /Schöttgen/ a. a. O. p. 322 f. Exempl. auch in Leipzig.]
[379: /G. v. Zezschwitz/, a. a. O. II, 1, 319 u. 499, desgl.
/Geffcken/, a. a. O. 19, /K. F. Schneider/, Luthers kl. Catech.
(Berlin 1853) S. XXII (die Ausgabe: Wittenberg 1528 ist bei Schneider
abgedruckt) kennen nur Ausgaben von 1526-28. /K. F. A. Scheller/,
Bücherkunde der Sassisch-Niederdeutschen Sprache (Braunschweig 1826)
führt dagegen schon S. 170 Nr. 667, S. 176 Nr. 684, S. 182 Nr. 710,
S. 189 Nr. 738 Ausgaben aus den Jahren 1525, 26, 27, 29 an; die erste
Ausgabe habe ich jedoch in Wolfenbüttel nicht finden können, wohl aber
in der gräfl. Stolbergischen Bibliothek zu Wernigerode (Hc. 1015, Nr.
3) und sie durch die bekannte Liebenswürdigkeit des H. Bibliothekars
Jacobs zur Einsicht erhalten. Sie stimmt bis auf Dialektunterschiede
und einige Kleinigkeiten mit allen späteren überein. Die Ausgabe,
Erfforde 1527 (in Wolfenbüttel) führt (aber nur sie) den Titel: /Der
Leyen Biblia/. -- Das interessante Büchlein ist vielfach verwechselt
worden mit Melanchthons Handbüchlein oder Elementa puerilia (1523 ff.)
Es ist ein zweifelsohne für die sogen. /deutschen Schulen/ oder die
unterste Klasse einer Lateinschule bestimmtes Buch, in dem für die drei
wichtigsten Fächer, welche die deutschen Schulen pflegten, eine kurze
Anleitung gegeben wird: für Religion, für die Elemente des Rechnens
und für das Briefschreiben. Das Buch enthält nämlich das Alphabet, De
Ludtbockstauen, De stummen bockstauen; dann unter der Ueberschrift:
„Der leyen bibel“ den Text der 10 Gebote, des Glaubens, Vaterunsers,
die Stelle Marc. 16, 16 („von der dope“), die Einsetzungsworte des
Abendmahls; darauf „Eyne vnderwisynge“ über die drei „ytliken mynschen
tho der salicheyt“ nützen „dinck“, eine Auslegung des Glaubens, eine
Anweisung zum Beten am Morgen, bei Beginn der Arbeit, das Benedicite
und Gratias, Abendgebet, eine Auslegung des Vaterunsers, einen
Abschnitt von der Beichte; dann (Bl. C 1 b. edit. princ.) „de duͤdesche
tall mit den cifern“ (keine Belehrung über die Rechenoperationen
selbst) und endlich (Bl. C 2a-8a) „dat titel Boͤkeschen wo me eynem
ytliken scryuen schal.“
Die Wahl der Form des religiösen Stoffes steht unter Luthers Einfluß,
ja, die ganze Erläuterung des Glaubens ist aus Luthers „Eyn kurcz
form der zehenn gepott... des Glaubens... desz Vatter unsers“ Witt.
1520 genommen und steht gleichlautend in Luthers „Eyn Bettbüchlein
der Zehen Gepott“ etc. Witt. 1522. Das Werkchen gilt als die letzte
und wichtigste Vorarbeit zu Luthers Katechismus. Doch ist man über
den Verfasser im Unklaren. Ich vermag nicht das Buch mit Zezschwitz
u. A. für den „Katechismus“ zu halten, der nach Luthers Brief an
Hausmann v. 2. Febr. 1525: „Jonae et Islebio [Agricolae] mandatus est,“
einmal, da es nur zwei Drittheile religiösen Inhalts hat, und ferner,
weil die Randverzierung auf dem Titelblatt der Editio princeps die
Jahreszahl „1524“ zeigt und das Buch schon 1525 gedruckt vorlag, was
zu dem „mandari“ im Februar 1525 nicht passen will. Zezschwitz kannte
die Ausgabe 1525 nicht. Viel eher möchte ich auf Bugenhagen, der von
1503 an bis zu seiner Uebersiedelung nach Wittenberg Schulrektor (in
Treptow) gewesen ist, als Verfasser schließen, wenn er nur ein einziges
Mal in seinen Schulordnungen v. 1528 ff. das Buch anführte. So scheint
mir nichts übrig zu bleiben, als es für ein Werk des Druckers Jörg
/Rhaw/, der ja selbst Schriftsteller war, zu halten, für ein Werk,
bei dem er sich theils an Luthers Arbeiten anlehnte, theils vielleicht
auch die Hilfe von Jonas oder Bugenhagen in Anspruch nahm und erhielt.]
Johann Herrgott.
Kirchhoff behandelt im Archiv für Geschichte des deutschen Buchhandels
1878, 1. Heft, S. 15 u. f. ausführlich den Proceß und das Ende des aus
Nürnberg stammenden Buchdruckers Johann Herrgott, den Herzog Georg
wegen socialistischer Umtriebe 1527 in Leipzig hinrichten ließ. Bekannt
ist, daß sich Luther am 26. September 1525 über ihn beim Rathe der
Stadt Nürnberg wegen des Nachdruckes seiner Schriften beschwerte.
Für den Geschäftsbetrieb des Herrgott sind folgende drei Urkunden des
Nürnberger Stadtarchivs (Conservat. 33, Bl. 166^b-167^a, Conservat. 34,
Bl. 77^b u. Bl. 160^b) von Belang.
1.
Hanns Hergott Buchtruckher vnnd Kungund sein eewirtin Burger alhie
eins vnnd maister Jorig Wuest von Burckbernheim annderstails bekennen:
Nachdem bede tail einen Buchdruckerhanndel mit einannder gehabt vnnd
getriben vnnd sie aber inn solchem gegen einannder irrig worden, das
sich derhalb vff die gethanen Rechnung, so bede tail inn beisein
Jacoben Bopfingers, als von gerichtswegen darzu vorordent, erfunden
hat, das obgemelter Herrgot vnnd sein eewirtin gedachtem Maister
Jorigen Wuest für seinen tayl noch schuldig sein zwei vnd achtzig
gulden in münz. Die sollen vnd wollen benante bede eeleut ermeltem
Wuesten nach volgender gestalt entrichten: Nemlichen also par zwen
gulden, vff Monntag nach Lucie einen halben gulden, darnach alle
wochen einen halben gulden. Mer neben bestimpten wochenlichen halben
gulden vff Lichtmes siben gulden, Walburgis siben, Laurenti siben vnnd
vff allerheiligen tag alles schirst nach einander kument aber[380]
siben gulden, biß also die obbestimpt Sum̅a gennzlich entricht
wirdet, vnnd wo sie ein oder mer fristen nit hielten, das dann die
gannz vnbezalt Sum̅a verfallen sein soll, alles als inn erclagtem,
eruolgtem vnnd vnuerneutem Rechten vnnd bey verpfenndung irer habe vnd
gütter solcher schulden vor meniglich inn eegeschribem rechten darauff
habenndt zu gewartten. Dagegen sollen vilbemelten beden eeleuten alle
pücher, pappir, werckzeug, schulden vnnd annders nichts ausgenomen
bleiben vnnd werden, doch das sie herwiderumb alle schulden, so man im
hanndel schuldig ist, one des Wuesten costen enntrichten vnd bezalen.
vnnd damit so wolten bede tayl aller irer irrung vnd anvordrung halb,
so ein yeder tail zu dem anndern biß vff dato gehabt, entlich[381]
vertragen sein vnnd bleyben mit dem zusagen, derwegen inn ewig zeit
vber solchs wie obstet verrer kein tail zu dem anndern kein vordrung
mer zu haben noch zu gewynnen in kein weise, alles inn pester form on
geuerde. Actum in judicio 2 post conceptionis Marie 11 Decembris 1525.
Jorg Wusst bekennt obgeschribner suma gar beczalt sein, quittirt darumb
in pester form vnnd hinfuro zu ewigen tagen an sie nichczit[382] mer zu
fordern. Testes her Niclaus Haller vnnd Martin Pfinczing. Actum 4. post
Penthecost. 12. Juni 1527.
2.
Hanns Herrgot bekennt, das er sich gegen maister Michel Kuder von
Wysenstaig bey Vlm gelegen ime das new Testament klain mit figuren zu
trucken hernachuolgennder gestallt verwilligt haben wöll: Nemblich das
derselb Michel Kuder im yeczo für papier vnnd allen anndern vncossten,
so darüber geen würt, neünczig vnd ain halben guldein an guter müncz
bezalen vnnd außrichten soll, wie dann bescheen sey, vnnd der er ine
vnnd seine erben für sich vnnd all sein erben ledig vnnd loß sagt,
dagegen soll er der Herrgot schuldig sein vierczehen hundert klayne
newe teütsche Testament ain yedes mit vierhundert figuren zutrucken,
die acht tag vor sanndt Michels tag schieristkünfftig par berait vnnd
gefertigt sein sollen vnnd ime dem Kuder dauon der halb tayl nemblich
sybenhundert hie in Nürmberg, die vnprüchenlich, sawber vnnd aller ding
gefertigt sein, vom Herrgot vngepunden für gedachte sum̅a gelts vnnd
nit mer zu bemelter zeit [:v]beranntwurt werden vnd der annder halb
tayl ime dem Herrgot als das sein pleyben. Wo er aber das werckh der
vierczehnhundert Testament gemelter maßen vnnd zu der zeit wie gehört
nit thun vnnd volpringen wurde, daran in doch nichts dann gottes gewalt
verhindern soll, so hab bemelter Kuder oder sein erben gut fueg vnd
recht das ganncz werckh der vierczehenhundert Testament an ine oder
seine Erben zu erfordern, ime auch das von ine on alle widerred vnnd
behelff, wie die zuerdenncken weren, bezalt vnnd zugestelt werden
sollen, alles als in erclagtem, eruolgtem vnd unuernewtem rechten alle
arglist vnnd geuerde hierinn ganncz außgeschlossen in pester form,
wie dann vilbenanter maister Michel Kuder sollichs auch angenomen vnnd
dermaßen bekannt hat. Actum in judicio rusticorum ut supra (2. post
Margrethe 16. July 1526).
3.
Michel Kuder von Wissenstaig bey Vlm gelegen bekennt, das Hanns
Herrgot puchtrucker ime die sybenhundert newe Testament, so er ime in
laut aines vertrags hieuor am 77 plat in disem puch eingeschryben,
angedingt, zu der zeit, wie das geding im selben vertrag verlaut,
zu seinem guten völligen bebenüegen zugestelt vnd also dem gannczem
innhalt des yeczuermelten vertrags volg vnd gnug gethon hab. Demnach er
für sich vnd sein erben ine den Herrgot vnnd all sein erben vmb dasselb
alles in pester form ledig vnnd loß sagt. Testes Herr Sebolt Horneckh
doctor vnnd Leonhart von Ploben. Actum 3ª post Lucie 18. December 1526.
/Meißen./ /W. Loose./
FUSSNOTEN:
[380: abermals, wiederum.]
[381: gänzlich.]
[382: nichts.]
Revers über eine Rasur in einer Urkunde.
Albrecht von Hohenlohe bekundet, daß die von gleicher Hand wie die
übrige Urkunde überschriebene Rasur in zwei Zeilen in dem Revers, den
er seiner Schwester Margaretha von Brauneck, Burggräfin von Magdeburg,
über deren Verschreibung ihrer Herrschaft und Leute an ihn und seine
Erben ausgestellt hat, mit seinem Wissen und ohne böse Absicht
geschehen sei und der Verschreibung nicht nachtheilig sein solle.
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